Arbeitsmedizinische Vorsorge

Jeder Lehrkraft wird aller 3 Jahre eine allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge zum Erhalt der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, der Beratung bei gesundheitlichen Problemen, der frühzeitigen Erkennung notwendiger zusätzlicher Hilfe angeboten. Sie besteht aus:

  • arbeitsbezogener Anamnese und eventueller körperlicher Untersuchung
  • Laboruntersuchungen (Fettstoffwechsel, Blutzucker) und Erstellung eines Risiko­profils für Herzkreislauferkrankungen
  • Bewertung des Burnout-Risikos sowie des Gesundheitsrisikos bei einem Missverhältnis zwischen Engagement und Anerkennung
  • Einschätzung der Erholungsfähigkeit und arbeitsbezogener Ressourcen für die Gesundheit

Bei gefährdenden Tätigkeiten müssen Arbeitgeber dem Beschäftigten spezielle arbeits­medizinische Vorsorge anbieten.

Sehtest

Da alle Lehrkräfte Bildschirmgeräte nutzen (müssen), sind Untersuchungen des Sehvermögens (G37) mit ärztlicher Beratung sowie ggf. eine Beurteilung des Arbeitsplatzes anzubieten. Dies erfolgt nur in Sachsen für alle Lehrerinnen und Lehrer.

An Förderschulen ist aufgrund der Infektionsgefährdung grundsätzlich eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (G42) nach Biostoffverordnung durchzuführen. Diese beinhaltet u. a. die Überprüfung des Impfschutzes einschließlich serologischer Bestimmungen im Blut, Bestimmung von Blut- und Urinparametern sowie Impfungen. Die Impfkosten bei entsprechenden Gefährdungen werden durch die Arbeitgeber übernommen.

Impfungen
Arbeitsmedizinische Beratung

An Berufsbildenden Schulen können aufgrund der Spezifik der Tätigkeit weitere spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe als Angebot notwendig werden. Diese individuelle Vorsorge wird überwiegend vor Ort in den Schulen durchgeführt. Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat jeder Beschäftigte das Recht, eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge in Anspruch zu nehmen, wenn gesundheitliche Gefährdungen in der Arbeit angenommen werden. Es kann der direkte Kontakt mit dem betriebsärztlichen Personal aufgenommen werden. Dies kann auch von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten empfohlen werden.